Seit dem 12. August 2026 gelten in der EU neue Regeln für Verpackungen. Die Packaging and Packaging Waste Regulation – kurz PPWR – betrifft dabei deutlich mehr Unternehmen als nur Verpackungshersteller. Je nach Rolle können auch produzierende Betriebe, Importeure, Händler und Onlineanbieter in der Pflicht stehen. Denn Verpackungen werden damit zum Thema für:
- Einkauf
- Produktentwicklung und Konstruktion
- Logistik und Produktion
- Vertrieb
- Umwelt und Compliance
Ziel der Verordnung ist es, Verpackungsabfälle zu vermeiden, Verpackungen recyclingfähiger zu machen, Wiederverwendung zu stärken und mehr Recyclingmaterial einzusetzen.
Was die PPWR ist – und warum sie schneller wirkt als frühere Regeln
Die Verordnung (EU) 2025/40 ersetzt die bisherige europäische Verpackungsrichtlinie. Der Unterschied ist wichtig: Eine Richtlinie muss erst in nationales Recht umgesetzt werden, eine Verordnung gilt grundsätzlich unmittelbar. Die PPWR schafft damit einen europaweit einheitlicheren Rahmen.
In Kraft getreten ist sie bereits am 11. Februar 2025, anzuwenden ist sie seit dem 12. August 2026. In Deutschland wurde das bisherige Verpackungsgesetz parallel durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ergänzt beziehungsweise abgelöst. Betrachtet wird dabei der gesamte Lebenszyklus einer Verpackung – von der Herstellung über die Verwendung bis zur Sammlung und Verwertung.
Für welche Unternehmen ist die PPWR relevant?
Kurz gesagt: für deutlich mehr, als man zunächst vermutet. Die Regelungen betreffen praktisch alle gängigen Verpackungsmaterialien und nahezu jede Verpackungsart:
- Verkaufsverpackungen
- Umverpackungen
- Transportverpackungen
- Serviceverpackungen
- Verpackungen für den elektronischen Handel
- Industrielle und gewerbliche Verpackungen
- Einweg- und Mehrwegverpackungen
Damit sind auch klassische Produktionsbetriebe betroffen, selbst wenn Verpackungen gar nicht zu ihrem Geschäftsmodell gehören. Ein Maschinenbauunternehmen muss sich mit seinen Transport- und Verkaufsverpackungen befassen. Ein Kunststoffverarbeiter kann sowohl bei den eigenen Verpackungen als auch bei den eingesetzten Verpackungsmaterialien in der Pflicht stehen.
Wichtig zu unterscheiden: „Erzeuger“ und „Hersteller“
Eine der zentralen Neuerungen: Die PPWR trennt zwei Rollen, die im Alltag oft synonym verwendet werden.
Der „Erzeuger“ (manufacturer) ist das Unternehmen, das eine Verpackung herstellt oder herstellen lässt und sie unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet. Es ist für die Konformität der Verpackung verantwortlich und muss nachweisen können, dass sie die Anforderungen erfüllt – über technische Dokumentation und eine EU-Konformitätserklärung.
Der „Hersteller“ (producer) im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung ist der Erzeuger, Importeur oder Händler, der Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals auf einem nationalen Markt bereitstellt oder auspackt. Er trägt die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR): Registrierung sowie Finanzierung und Organisation der Verpackungsentsorgung im jeweiligen Mitgliedstaat.
Beide Rollen können in einem Unternehmen zusammenfallen – müssen es aber nicht, insbesondere in internationalen Lieferketten.
Besonders wichtig für Eigenmarken: Wer Produkte oder Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke von einem anderen Unternehmen fertigen lässt, kann selbst als Erzeuger und Hersteller gelten. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister weist ausdrücklich auf die Bedeutung des Markenprinzips hin.
Was seit dem 12. August 2026 gilt
Nicht alle Anforderungen greifen sofort. Zwei Punkte sind jedoch bereits jetzt relevant.
1. Verpackungen müssen konform sein
Für Unternehmen in der Rolle des Erzeugers bedeutet das konkret:
- Verpackungen müssen die geltenden Anforderungen erfüllen
- Die Konformität muss bewertet werden
- Eine technische Dokumentation ist erforderlich
- Eine EU-Konformitätserklärung ist zu erstellen
- Die Konformität muss auch nach Änderungen an der Verpackung erhalten bleiben
KEFF+-Tipp: Klären Sie jetzt zwei Fragen intern – wer im Unternehmen ist für die Verpackungskonformität zuständig, und welche Informationen brauchen Sie dafür von Ihren Verpackungs- und Materiallieferanten?
2. PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen
Seit dem 12. August 2026 dürfen Lebensmittelkontaktverpackungen bestimmte PFAS-Konzentrationen nicht mehr erreichen oder überschreiten:
- 25 ppb für einzelne PFAS
- 250 ppb für die Summe bestimmter PFAS
- 50 ppm für PFAS einschließlich polymerer PFAS
Maßgeblich sind die Mess- und Anwendungsbedingungen aus Artikel 5 Absatz 5 PPWR. Wer solche Verpackungen herstellt, importiert oder einsetzt, sollte Material- und Lieferantendokumentation prüfen. Die EU-Kommission hat 2026 einen Auslegungsleitfaden veröffentlicht. Er stellt unter anderem klar: Für Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, sieht die PPWR wegen dieser Vorschrift keinen allgemeinen Rückruf vor.
Was ab 2030 auf Unternehmen zukommt
Die größeren Veränderungen liegen einige Jahre voraus – betreffen aber Entscheidungen, die heute getroffen werden.
Recyclingfähigkeit wird zum Maßstab
Verpackungen müssen künftig recyclinggerecht gestaltet sein. Die PPWR führt dafür Recyclingfähigkeitsklassen ein:
- Klasse A: mindestens 95 % Recyclingfähigkeit
- Klasse B: mindestens 80 %
- Klasse C: mindestens 70 %
- Unter 70 %: gilt als technisch nicht recyclingfähig
Die konkreten Kriterien für „Design for Recycling“ muss die EU-Kommission bis spätestens 1. Januar 2028 über delegierte Rechtsakte festlegen, die Methode zur Bewertung von „Recycling at Scale“ bis 2030. Das heißt aber nicht, dass Unternehmen warten sollten: Wer heute Verpackungen entwickelt oder langfristige Lieferverträge abschließt, sollte recyclinggerechtes Design schon jetzt berücksichtigen.
Mehr Rezyklat in Kunststoffverpackungen
Für Kunststoffverpackungen kommen Mindestanteile an Rezyklat aus Verbraucher-Kunststoffabfällen – ab 2030, mit einer weiteren Verschärfung ab 2040. Die Quoten unterscheiden sich je nach Verpackungsart: Für bestimmte kontaktempfindliche Verpackungen sind ab 2030 etwa 30 % beziehungsweise 10 % vorgesehen, für andere Kunststoffverpackungen gelten höhere Werte. Für einzelne Anwendungen bestehen Ausnahmen.
Wie hoch die Anforderung im Einzelfall ausfällt, hängt ab von Kunststoffart, Verpackungskategorie, dem Kontakt mit Lebensmitteln oder anderen empfindlichen Produkten sowie der Verwendung. Rezyklatverfügbarkeit, Materialqualität und Lieferantenbeziehungen sollten deshalb frühzeitig geprüft werden.
Weniger Material, weniger Luft
Ab 2030 gelten Anforderungen an die Minimierung von Gewicht und Volumen. Verpackungen, die lediglich das wahrgenommene Volumen erhöhen – etwa durch unnötige Hohlräume oder bestimmte konstruktive Elemente – sollen grundsätzlich nicht mehr zulässig sein. Betroffen sind unter anderem:
- Kartonagen
- Folien
- Füllmaterial
- Versandverpackungen
- Umverpackungen
Ergänzend gilt ab 2030 für bestimmte Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen ein Leerraumverhältnis von grundsätzlich höchstens 50 %. Zusätzlich werden einzelne Verpackungsformate für bestimmte Anwendungen verboten; geregelt ist das in Artikel 24 und 25 sowie Anhang V.
Für den Versandhandel und Unternehmen mit vielen Transportverpackungen lohnt sich damit eine sehr einfache Frage: Wie viel Luft transportieren wir eigentlich?
Mehrweg gewinnt an Gewicht
Wiederverwendbare Verpackungen müssen so gestaltet sein, dass sie mehrfach verwendet werden können und dabei Anforderungen an Funktionalität, Hygiene, Sicherheit und Recyclingfähigkeit erfüllen. Für Unternehmen, die wiederverwendbare Verpackungen erstmals in Verkehr bringen, gelten schon seit dem 12. August 2026 Anforderungen an entsprechende Wiederverwendungssysteme. Ab 2030 kommen für bestimmte Verpackungsarten konkrete Wiederverwendungsquoten hinzu, mit Ausnahmen für einzelne Anwendungen.
Für produzierende Unternehmen wird damit interessant, wo sich Einweg durch Mehrweg ersetzen lässt – etwa durch Mehrwegboxen, Mehrwegpaletten, wiederverwendbare Ladungsträger oder Mehrwegbehälter für innerbetriebliche und zwischenbetriebliche Transporte.
Kennzeichnung, Daten und LUCID
Bei der Kennzeichnung sieht die PPWR künftig eine harmonisierte Angabe der Materialzusammensetzung vor. Wirksam wird das nicht sofort: Zunächst muss die EU-Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen. Eine entsprechende Kennzeichnungspflicht gilt frühestens ab dem 12. August 2028 beziehungsweise 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Rechtsakte. Auch Angaben zu Wiederverwendbarkeit, Kompostierbarkeit oder Rezyklatanteil können künftig vorgeschrieben werden. Irreführende Umweltkennzeichnungen werden ausdrücklich eingeschränkt.
Bei den Melde- und Datenpflichten gilt: Ab 2027 müssen Hersteller Mengendaten nach der Systematik der PPWR an die zuständigen nationalen Behörden der Vertriebsländer übermitteln. Ab 2028 kommen Informationspflichten gegenüber Endabnehmern hinzu, etwa zur ordnungsgemäßen Sammlung von Verpackungen und zur Abfallvermeidung. Eine saubere Erfassung der eigenen Verpackungen und Verpackungsmengen ist dafür die Grundlage.
Für Unternehmen in Deutschland besonders relevant: Die grundlegenden Pflichten bei systembeteiligungspflichtigen Verpackungen – Registrierung in LUCID, Systembeteiligung und Datenmeldung – bleiben bestehen. Die Verantwortlichkeiten ändern sich allerdings teilweise. Bereits registrierte Unternehmen müssen sich wegen der PPWR nicht automatisch neu registrieren, sollten ihre Angaben aber überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren, etwa zu Marken, Verpackungsarten oder Bevollmächtigten. Für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen kommen künftig zusätzliche Zulassungsverfahren hinzu, mit Übergangsfristen bis Ende 2027.
KEFF+ Checkliste: In 7 Schritten starten
- Verpackungsbestand erfassen: Welche Verpackungen werden verwendet oder in Verkehr gebracht?
- Verpackungen kategorisieren: Welche davon sind Verkaufs-, Transport-, Service-, Um- oder E-Commerce-Verpackungen?
- Verantwortlichkeiten klären: Ist das Unternehmen „Erzeuger“, „Hersteller“ oder beides?
- Materialien prüfen: Welche Materialien und Materialkombinationen kommen zum Einsatz – und welche sind recyclingfähig?
- Lieferantendaten einfordern: Welche Informationen liegen zu Materialzusammensetzung, Rezyklatanteilen und Recyclingfähigkeit vor?
- Mehrwegpotenziale untersuchen: Wo lässt sich Einweg durch wiederverwendbare Lösungen ersetzen?
- Verpackungen neu denken: Wo lässt sich Material einsparen, Gewicht reduzieren, Leerraum verringern oder recyclinggerechter gestalten?
Der Fahrplan bis 2040
Die PPWR ist kein Gesetz mit einem einzigen Stichtag, sondern ein mehrjähriger Fahrplan. Wann einzelne Anforderungen genau greifen, hängt teilweise davon ab, wann die vorgesehenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission in Kraft treten.
- 12.08.2026: PPWR gilt grundsätzlich; zahlreiche Anforderungen und neue Rollen werden relevant
- 2027: neue Datenmeldungen, weitere EPR-Anforderungen
- 2028: weitere Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen
- 2030: Anforderungen an Recyclingfähigkeit, Rezyklate, Verpackungsminimierung und Wiederverwendung
- 2035: Anforderungen an „Recycling at Scale“ werden relevant
- 2038: nur noch Verpackungen der Klassen A oder B dürfen grundsätzlich in Verkehr gebracht werden
- 2040: weitere Verschärfung bei Rezyklat- und Wiederverwendungsquoten
Warum sich frühes Handeln lohnt
2030 mag weit weg wirken. Verpackungen werden jedoch häufig über Jahre eingesetzt, und Lieferantenverträge, Werkzeuge, Formen, Verpackungsmaschinen und Logistikprozesse lassen sich nicht kurzfristig ändern. Wer heute eine Verpackung neu entwickelt oder langfristig beschafft, sollte die kommenden Anforderungen deshalb bereits mitdenken.
Die entscheidende Frage lautet damit nicht nur: Ist unsere Verpackung heute noch zulässig? Sondern: Ist sie auch in fünf oder zehn Jahren noch wettbewerbsfähig, recyclingfähig und ressourceneffizient?
KEFF+-Perspektive: In der Pflicht steckt ein Potenzial
Die PPWR bedeutet zunächst zusätzliche Anforderungen und teilweise erheblichen Anpassungsbedarf. Gleichzeitig steckt darin ein großer Hebel für Ressourceneffizienz. Denn eine Verpackung, die weniger Material benötigt, leichter ist, weniger Leerraum enthält, aus Recyclingmaterial besteht, besser recyclingfähig ist oder mehrfach verwendet werden kann, schont Ressourcen und senkt häufig zugleich die Kosten: weniger Rohstoffverbrauch, weniger Verpackungsabfall, geringere Transportgewichte.
Damit wird Verpackungsoptimierung zu einem klassischen Ressourceneffizienzthema – und ein Blick von außen ist dabei oft hilfreich:
- Wo lässt sich Verpackungsmaterial einsparen?
- Welche Verpackungen können leichter oder kleiner werden?
- Wo sind Mehrweglösungen sinnvoll?
- Welche Materialkombinationen erschweren das Recycling?
- Welche Prozesse verursachen unnötigen Materialverbrauch?
- Welche Maßnahmen sind wirtschaftlich interessant?
KEFF+ Heilbronn-Franken unterstützt kleine und mittlere Unternehmen dabei, Einsparpotenziale bei Energie und Ressourcen aufzudecken und konkrete Verbesserungen umzusetzen. Der KEFF+Check ist kostenfrei – neutral – praxisorientiert – unabhängig.
Nutzen Sie die Gelegenheit, Ihre Verpackungs- und Ressourcenverbräuche einmal systematisch unter die Lupe zu nehmen. Denn die Verpackung der Zukunft soll nicht nur schützen – sie soll möglichst wenig Ressourcen verbrauchen und im Kreislauf bleiben.




