Deutschland braucht Fachkräfte – dieser Bedarf ist auf dem deutschen Arbeitsmarkt allein nicht mehr zu decken. Daher ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz seit März 2020 in Kraft. Nun wurde das Gesetz überarbeitet und teilweise erweitert, um die Einreise und die Arbeitsaufnahme in Deutschland für internationale Fachkräfte aus Drittstaaten zu vereinfachen. Das neue Gesetz tritt schrittweise in Kraft - die ersten Änderungen gab es im November 2023.
Seit dem 01. März gibt es weitere Regelungen zur Beschäftigung und beruflicher Anerkennung internationaler Fachkräfte. Es gibt nun zusätzlich zu den bisherigen Regelungen zwei neue Möglichkeiten, um die volle Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation zu erlangen. Zum einen durch die Einreise und Beschäftigung im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft, bei der das Anerkennungsverfahren erst nach der Einreise in Deutschland beantragt wird. Voraussetzung ist neben dem Arbeitsvertrag das Vorliegen einer mindestens zweijährigen Berufsqualifikation oder eines Hochschulabschlusses, sowie Deutschkenntnisse auf Niveau A2. Die zweite Möglichkeit ist die Einreise zur Durchführung einer Qualifikationsanalyse in Deutschland, wenn diese nach Einschätzung der zuständigen Stelle notwendig ist. Der Aufenthalt kann hier für bis zu sechs Monaten erteilt werden.
Weiterhin gelten folgende neue Regelungen für die Beschäftigung von Fach- und Arbeitskräften:
Mit der Sonderregelung für berufspraktische Erfahrung können Personen, die eine mindestens zweijährige im Heimatland anerkannte Berufsausbildung oder einen Hochschulabschluss besitzen und mindestens zwei Jahre Erfahrung im angestrebten Beruf nachweisen können, eine Aufenthaltserlaubnis erwerben. Dies gilt für alle nicht-reglementierten Berufe in allen Branchen.
Pflegehilfskräfte aus Drittstaaten können zukünftig beschäftigt werden. Das heißt Personen, die eine ausländische Pflegeausbildung unterhalb der 3-jährigen Fachkräfteausbildung nachweisen können, können zukünftig eine berufliche Anerkennung beantragen und im Gesundheitsbereich beschäftigt werden.
Zudem gelten ab sofort schnellere Möglichkeiten zur Erlangung einer Niederlassungserlaubnis: Ausländische Fachkräfte erhalten bereits nach drei Jahren (vorher vier Jahre) die Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Besitzer*innen einer Blauen Karte EU bereits nach 27 Monaten und bei Nachweis von Deutschkenntnissen auf Niveau B1 bereits nach 21 Monaten.
Beim Familiennachzug wird zukünftig auf den Nachweis des ausreichenden Wohnraums verzichtet. Zudem können bei einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland auch die Eltern und Schwiegereltern nachziehen, wenn die Aufenthaltserlaubnis erstmals am oder nach dem 1. März 2024 ausgestellt wurde und alle Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel erfüllt sind.
Internationale Studierende können zukünftig 140 volle und 280 halbe Tage im Jahr arbeiten, sowie Werkstudentenjobs mit bis zu 20 Std./Woche ausüben.
Ausbildungsinteressierte können sich nun bis zu neun Monate in Deutschland aufhalten, um nach einer Ausbildungsstelle zu suchen. Die Altersgrenze wurde hierbei von 25 auf 35 Jahre erhöht. Mit diesem Aufenthalt sind nun auch Nebenbeschäftigungen im Umfang von 20 Wochenstunden und Probebeschäftigungen erlaubt. Bereits beschäftigte Auszubildende können ebenfalls Nebenjobs mit bis zu 20 Stunden pro Woche ausüben.
Zuletzt besteht die Möglichkeit für kurzzeitige kontingentierte Beschäftigungen von Drittstaatsangehörigen. Die Bundesagentur für Arbeit hat hierfür ein Kontingent von 25.000 Personen pro Jahr angesetzt. Mit der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit können Drittstaatler*innen für einen begrenzten Zeitraum nach Deutschland einreisen und unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation arbeiten.
Im Juni 2024 treten die letzten Änderungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft.
Eine Kurzübersicht über das Gesetz finden Sie auch unter:
https://www.make-it-in-germany.com/de/visum-aufenthalt/fachkraefteeinwanderungsgesetz
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